Auch gut gemeinter Spam ist wettbewerbswidrig
Manchmal meint man etwas gut und tritt damit dennoch vollkommen ins Fettnäpfchen. Das musste jetzt ein Autohaus deutlich spüren, welches für ein gemeinnütziges Projekt warb.
Der Zweck heiligt nicht die Mittel
Ein Autohaus hatte eine gute Idee und begann damit Werbe-SMS zu versenden. E-Mail-Spam kennen wir ja alle, doch wenn das auch noch unsere Handynummern betrifft, dann reagieren einige Menschen verständlicherweise extrem genervt.
In der SMS wurden die Empfänger dazu aufgefordert, an einem Online-Voting teilzunehmen. Dieses galt einem gemeinnützigen Projekt. Zudem war in dieser SMS ein Link zu einer Webseite eingepflegt. Das Problem dabei: Weder wurden die Empfänger gefragt, ob sie dem Empfang zustimmen würden, noch war in der SMS vermerkt, dass sie der Verwendung ihrer Telefonnummer zu Werbezwecken widersprechen können.
Also wurde das Autohaus deswegen verklagt – und zwar darauf, dass es keine Werbe-SMS mehr versenden dürfe. Das sah das Autohaus nicht so, denn die Bitte um Voting-Teilnahme galt ja einem guten Zweck.
Das sagt das Oberlandesgericht
Doch darauf ließ sich das Oberlandesgericht nicht ein und erklärte, dass es sich in jedem Fall um ein wettbewerbswidriges Vorgehen handelte. Nach § 7 Abs. 1 UWG seien die Empfänger „unzumutbar belästigt worden“ und § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bestätigt das, denn es lag keine ausdrückliche Einwilligung vor.
Ohne auf die ganzen weiteren Paragrafen einzugehen, so urteilte das Oberlandesgericht, dass es sich dabei deswegen um Werbung handelte, da es nicht nur darum ging, dieses Projekt zu unterstützen, sondern vor allem auch seine positive Außenwirkung zu verstärken. Dadurch sollte natürlich auch erwirkt werden, dass mehr verkauft wird.