“Kanzlei Schmidt–Berlin”-Abmahnung: Fake! (Webseite-Screenshot)

“Kanzlei Schmidt–Berlin”-Abmahnung nicht bezahlen

Heute müssen wir Sie, ebenso wie Rechtsanwaltskammer Berlin, die Freewave GmbH und mimikama.at, vor gefälschten Abmahnungen warnen, die derzeit die Runde machen. Im Namen der “Kanzlei Schmidt–Berlin” wird abgezockt – fallen Sie bloß nicht darauf rein!

“Kanzlei Schmidt–Berlin”-Abmahnung: Fake! (Webseite-Screenshot)
“Kanzlei Schmidt–Berlin”-Abmahnung: Fake! (Webseite-Screenshot)

Nur die Uhrzeiten und das Datum ändert sich

Immer mehr Menschen berichten, dass Sie eine Abmahnung erhalten hätten, die von der “Kanzlei Schmidt–Berlin Urheber- und Wettbewerbsrecht” verschickt wird. Sollten auch Sie, oder jemand, den Sie kennen, davon betroffen sein, müssen Sie sich keine Gedanken machen, denn dieses Schreiben ist nicht echt und vollkommen irrelevant.

Es gibt keine solche Kanzlei, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wäre. Dies teilte ganz aktuell Rechtsanwaltskammer Berlin auf dessen Webseite mit. Deswegen wird Ihnen geraten, dass Sie sich, sollten Sie diesen Brief erhalten, sofort an die Staatsanwaltschaft Berlin wenden. Eingehen sollten Sie auf den Brief natürlich nicht, denn ansonsten sind Sie Ihr Geld los und es ist fraglich, ob Sie es überhaupt wiedersehen würden.

Sehr guter Fake

Das fiese an diesem Abmahm-Betrug ist, dass sich sogar die Mühe gemacht wurde, eine Internetseite auf die Beine zu stellen, die Sie auch sofort finden werden, wenn Sie sich informieren wollen oder auf den Briefkopf schauen. Die Seite wirkt nicht überkandidelt, aber eben auch seriös genug, um dem Vorwurf Glauben zu schenken. Sogar eine Telefonnummer, E-Mail-Kontakt und ein korrektes Impressum können Sie finden.

Möchten Sie telefonisch Kontakt aufnehmen, langen Sie außerdem auch in einem Anwaltsbüro, allerdings dürfte den Menschen dort schon bald die Hutschnur platzen, wenn jemand nach dem nicht existierenden „Jörg Schmidt“ fragt. Denn den gibt es nicht – und schon gar nicht wird der Mann, den Sie auf dem Foto auf der Webseite sehen, so heißen, denn dabei handelt es sich um ein käuflich erworbenes Agenturbild.

So lautet die Abmahnung:

„Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir an, dass es die Filmproduzentin abbywinters.com BC, Spui 10a Amsterdam, NH 1012WZ Niederlande mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.
Gegenstand dieses Schreibens ist die Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch die unerlaubte Verwertung eines Erotikfilms

Girl & Girl Pee Marigold & Christiana“ (63 Minuten) am XX.XX.XXXX um YY:YY:YY Uhr über Ihren Internetanschluss.

Names und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit gemäß §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 19a UrhG auf,

1. es zu unterlassen, geschütztes Filmmaterial unserer Mandantin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen, sowie
2. sich zu verpflichten bei künftigen Zuwiderhandlungen einer Vertragsstrafe zu unterwerfen.

Im Interesse einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beendigung der Angelegenheit bietet unsere Mandantin Ihnen an, die vorliegende Angelegenheit umfassend im Wege eines Vergleichs beizulegen, indem Sie unserer Mandantin aufgrund der von zweifelsfrei über Ihren Internetanschluss begangenen Verletzung von Urheberrechten zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines Vergleichsbeitrages in Höhe von 950,00 EUR auszugleichen.
Unsere Mandantin gehört zu den international führenden Erotikfilmproduzenten. Durch unrechtmäßige Angebote im Internet entstehen jährlich Schäden in Millionenhöhe. Der Großteil dieser Schäden wird dabei durch sog. Filesharing-Systeme verursacht. Solche Tauschbörsen sind ein Umschlagplatz für digitale Güter, mit denen zumeist Musik, Software und Filme urheberrechtswiedrig verteilt werden. In dIhrem FAll wurde nachweislich und ohne jeden Zweifel über Ihren Internetanschluss das Werk „Girl & Girl Pee Marigold & Christiana“ Dritten öffentlich über BitTorrent zugänglich gemacht. Dies bedeutet, dass zum Tatzeitpunkt ein PC oder Smartphone eine App wie uTorrent dazu genutzt hat, den Film herunterzuladen und damit zeitlich zu verteilen. Eine solche Handlung ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht gemäß §§ 77, 85, 16 UhrG.

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