Mit einer fragwürdigen Begründung sollen die Opfer zum Öffnen des schädlichen Dateianhangs verleitet werden. (Bild:XtravaganT/Fotolia)

Gefälschte Redtube-Mahnung mit Trojaner in Umlauf

Inhalt der E-Mails

Die Regensburger Anwaltskanzlei U + C, die in den vergangenen Tagen an die 10.000 Abmahnungen an Redtube-Nutzer versendet hat, distanziert sich von diesen „Fake-E-Mails“, in denen folgender Grund für die Abmahnung genannt wird:

Sehr geehrte(r) Vornamen Nachname,

Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Hot Stories. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:

Datum/Uhrzeit: 19.12.2013 21:16:12
IP-Adresse: 82.240.134.130 xxx (der Name des Empfängers)
Produktname: Hot Stories
Benutzerkennung: 42266668529
Stream-Anbieter: Redtube

Dem Empfänger wird weiters erklärt, dass die Herausgabe seiner Daten durch das LG Köln stattgegeben wurde.

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen.

Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Am Ende wird der Empfänger aufgefordert eine Urheberrechtsverletzung zu unterzeichnen und eine Zahlung von mehreren hundert Euro zu leisten.

Gegenstandswert: 2509,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 385,37 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 13,42 Euro
Schadensersatz: 69,23 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 90,00 Euro

Woran man die „Fake-E-Mails“ erkennt

Software
Den zip-Anhang der gefälschten Mails nicht löschen (Bild:XtravaganT/Fotolia.com)

Obwohl der Inhalt überzeugend klingt und kurz irritieren kann, sollte man nicht darauf reinfallen und auf keinen Fall den zip-Anhang öffnen. Dieser hat in der Regel einen Trojaner.

Hinweise auf die Fälschung

  • U + C versendet Abmahnungen nur per Post
  • die E-Mail ist mit einer Zip-Datei versehen (in der Regel mit Trojaner)
  • die IP-Adresse liegt häufig in den USA
  • das Datum liegt oft in der Zukunft
  • eine fiktive Absender-Adresse liegt vor

U + C gaben am 10. Dezember dazu ein Statement auf ihrer Website ab in dem es hieß, dass diese E-Mails nicht von ihnen stammen würden. Sie bittet die Betroffenen die Mails zu löschen. Ob es sich dabei um einen technischen Fehler handelt oder einem Angriff von außen, ist noch unklar.

Reaktion auf die E-Mail

Wie bereits erwähnt, sollte man sich von diesen E-Mails nicht irritieren lassen und auf keinen Fall antworten oder den Anhang öffnen. Schon bei den „originalen“ Abmahnungen von U + C ist es fragwürdig, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, für die man finanziell aufkommen muss.

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