Post-Spam

In den Briefkästen der Bürger landet ständig eine Vielzahl von Werbeprospekten. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um bloße Produktwerbung. Manchmal findet sich aber auch das ein oder andere Gewinn-Schreiben dabei. Damit der vermeintliche Gewinn freigegeben werden kann, ist eine teure Rufnummer anzuwählen oder ein Geldbetrag auf ein Konto zu überweisen. Einmal mit der Zahlung begonnen, werden in der Folge von den Gewinn-Anbietern immer höhere Summen mit lapidaren Ausreden gefordert.

Viel Geld und kein Gewinn

In einem Fall hatte ein Mann angeblich den neusten Mercedes in einer italienischen Lotterie gewonnen. Er kam den unlauteren Forderungen des Lotterie-Anbieters nach und überwies innerhalb mehrerer Monate eine Gesamtsumme von 40.000 Euro. Den versprochenen Wagen erhielt er trotzdem nicht und auch sein Geld bekam er nicht zurück.

Wie kann man sich vor Post-Spam schützen?

Eine Möglichkeit sich vor Werbung im Briefkasten zu schützen, ist ein entsprechendes Schild an dem Briefkasten anzubringen. Damit wird allerdings nur verhindert, dass Werbung ohne persönliche Anschrift eingeworfen wird. Persönlich adressierte Werbung per Brief kann dem Unternehmen zurückgeschickt werden mit dem Vermerk: „Annahme verweigert! Porto zahlt Empfänger“.

Auch mit den oftmals schon frankierten Rückumschlägen, kann man kostenlos eine Beschwerde ans entsprechende Unternehmen richten. Da dies zu Lasten der Gewinnspiel- und Lotterie-Anbieter geht, ist dieses Vorgehen meist sehr erfolgreich. Sollte der erste Beschwerdebrief ignoriert werden, ist ein zweiter mit dem Hinweis auf eine Unterlassungsklage sicher wirkungsvoll.

Gerichtsurteil zur Unterlassung unerwünschter Post

In einem ähnlichen Fall zog ein Rechtsanwalt vor Gericht und verklagte die betreffende Firma, die nach mehrfachem Auffordern Ihre Werbepost nicht einstellte. Auf ein Schild am Briefkasten, welches das Unternehmen forderte, um die Werbepost einzustellen, verzichtete der Anwalt, da er Prospektwerbung generell nicht ablehnend gegenüberstand.

Er wollte nur selbst entscheiden, welche Prospekte in seinem Briefkasten eingeworfen werden. Der Kläger bekam Recht, mit der Erklärung, dass ein Hinweis auf die Unterlassung des Posteinwurfs ausreichend sei. Das betreffende Urteil ist rechtskräftig und kann unter Aktenzeichen 4 S 44/11 nachgelesen werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert