Verbot der Cayla-Puppe

Cayla-Puppe zerstören oder 25.000 Euro Strafe riskieren?

Anfang dieses Jahres haben wir Ihnen von Cayla berichtet. Wer die News nicht mitbekommen hat: Es handelt sich dabei um eine Puppe, die eigentlich für Kinder gedacht war, aber wegen ihrer Technik verboten wurde. Nun macht eine neue News die Runde, die für Skepsis sorgt.

Verbot der Cayla-Puppe
Verbot der Cayla-Puppe

Was es mit der Cayla auf sich hat

Auch in Kinderzimmern hält die Technik einzug und wird immer „intelligenter“. Cayla sollte nicht nur ein Spielzeug sein, sondern eine Freundin werden. Die Kinder konnten sich mit ihr unterhalten, ihr Fragen stellen. Doch leider hat auch jede noch so gute Idee ihre Tücken.

Die Entwicklerfirma geriet schnell in die Kritik, weil die Puppe eine konstante Internetverbindung benötigt. Dadurch war es, zumindest theoretisch, auch möglich, sich in die Software einzuhacken – und das könnte jemandem Zugriff gewähren, den man absolut niemals in der Nähe seines Kindes haben wollen würde.

So lautet die News:

Die Bundesnetzagentur, die für die Einhaltung des Gesetzes zuständig ist, bestätigt, dass die Puppe “Cayla” eine „versteckte, sendefähige Anlage“ ist  – und die sind laut Paragraph 90 des Telekommunikationsgesetzes verboten. Sollte man diese Puppe nicht vernichten, dann droht ein Zwangsgeld! Wer diese Puppe zu Hause hat und nicht freiwillig zerstört, kann durch die Behörde mittels einen Verwaltungsaktes dazu aufgefordert werden. Dies wiederum kann schlimmstenfalls auch per Zwangsgeld in einer Höhe von bis zu 25 000 Euro durchgesetzt werden. Die Vernichtung selbst kann direkt zu Hause oder auf einem Recyclinghof erfolgen! Die Zerstörung kann man sich mit einem sogenannten Vernichtungsnachweis bestätigen lassen. Das Formular dazu kann man hier bei der Bundesnetzagentur downloaden.

Die Bundesnetzagentur schreibt selbst dazu: Weigern sich die Betroffenen, den Aufforderungen der Bundesnetzagentur freiwillig nachzukommen, können sie seitens der Bundesnetzagentur mittels Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden. Diese Verpflichtung kann mit einem Zwangsgeld von bis zu 25.000 € durchgesetzt werden.

Mit einem Kaufbeleg sowie dem Vernichtungsnachweis kann dann beim Verkäufer das Geld zurückverlangt werden. Laut der Verbraucherzentrale stehen die Chancen dafür gut.

Stimmt das?

Außerdem entschied die Bundesnetzagentur, dass es sich bei Cayla um eine „versteckte, sendefähige Anlage“ handelt – und sowas ist in Deutschland verboten. Insofern waren und sind Eltern dazu angehalten, die Puppe zu vernichten.

Soweit die Theorie. Nun findet man in diversen sozialen Netzwerken die Meldung, dass es 25.000 Euro Strafe kosten kann, wenn man erwischt, weil man die Puppe nicht zerstört und entsorgt hat.

Und ja, das ist tatsächlich wahr!
Der Besitz der Puppe ist absolut verboten und insofern kann dies diese Strafe nach sich ziehen.

Sollten Sie also noch im Besitz sein oder jemanden kennen, der es ist, dann zerstören und entsorgen sie diese Puppe bzw. informieren Sie den Besitzer.

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